Statuten des
Männerturnverein Herrliberg
Statuten
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Inhaltsverzeichnis
Art.
1
Name und Sitz
Art.
2
Zweck
Art.
3
Mitgliedschaft: Aufnahme /
Austritt / Ausschluss
Art.
4
Unfall- und
Haftpflichtversicherung
Art.
5
Organisation
Art.
6
Generalversammlung (GV)
6.1
Einberufung
6.2
Geschäfte
6.3
Abstimmungen und Wahlen
6.4 Haftung
Art.
7
Vorstand (VS)
7.1
Zusammensetzung
7.2
Kompetenzen
Art.
8
Revisoren (REV)
Art.
9
Vollzugs- und
Revisionsbestimmungen
9.1
Anforderungen
9.2
Totalrevision
Art.
10
Vereinsauflösung
10.1
Erfordernisse
10.2
Vermögensverwendung
Art.1
Name
und Sitz
Der
Männerturnverein Herrliberg (MTVH)
ist ein Verein im Sinne von Art. 60
ff. ZGB. Er ist aus dem Zürcher
Turnverband ZTV und dem
Schweizerischen Turnverband STV
ausgetreten. Rechtsdomizil ist
Herrliberg.
Art.
2
Zweck
Der MTVH
bezweckt, die Gesundheit seiner
Mitglieder zu fördern und zu
erhalten. Geselligkeit und
Kameradschaft sind zu pflegen.
Der Verein ist politisch und
konfessionell neutral.
Art.
3
Mitgliedschaft
Aufnahme / Austritt /
Ausschluss
Der MTVH
setzt sich zusammen aus
Aktiv- und Passivmitgliedern.
Als
Aktivmitglieder
(turnende/nichtturnende) und somit
Stimmberechtigte können nur
natürliche Personen aufgenommen
werden.
Passivmitglieder
sind Freunde und Gönner des MTVH;
dies können natürliche sowie
juristische Personen sein.
Passivmitglieder haben kein
Stimmrecht.
Die
Mitgliederbeiträge werden von
der Generalversammlung beschlossen
Die
Aufnahme von Neumitgliedern kann
jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche
sind an den Vorstand (VS) zu
richten, der die Begehren der
Generalversammlung (GV) zum
Entscheid unterbreitet.
Der
Austritt ist jederzeit möglich.
Dieser muss dem VS schriftlich
mitgeteilt werden. Für das
angebrochene Jahr bleibt jedoch der
volle Mitgliederbeitrag geschuldet.
Ein Mitglied kann auf Antrag des
VS durch Beschluss der GV ohne
Angabe von Gründen
ausgeschlossen werden.
Art.
4
Unfall- und Haftpflichtversicherung
Die
Unfall- und Haftpflicht-Versicherung
ist Sache jedes Mitglieds.
Art.
5
Organisation
Die Organe des Vereins sind:
-
Generalversammlung
-
Vorstand
- Revisoren
Art.
6
Generalversammlung
6.1
Einberufung
Die
GV – als oberstes Organ – findet
unter Leitung des Präsidenten/VS
einmal pro Jahr statt, in der Regel
im ersten Halbjahr.
Der VS
lädt die Mitglieder mindestens 20
Tage im Voraus schriftlich ein,
unter Angabe der Traktanden.
Anträge der Mitglieder müssen
mindestens 10
Tage
vor der GV beim Präsidenten
schriftlich vorliegen.
Die
Einberufung einer ausserordentlichen
GV kann der Vorstand oder ein
Fünftel der Mitglieder, unter Angabe
der zu behandelnden Geschäfte,
verlangen.
6.2
Geschäfte
Die
GV beschliesst über:
- Wahl
der Stimmenzähler
-
Protokoll der letzten GV
-
Mutationen
(Aufnahmen/Austritte/Ausschlüsse)
-
Jahresberichte
-
Jahresprogramm
-
Jahresrechnung, Budget,
Mitgliederbeiträge
- Wahlen
- Statutenänderungen
-
Anträge der Mitglieder und des
Vorstands
6.3
Abstimmungen und Wahlen
Bei Abstimmungen und Wahlen
entscheidet das Stimmenmehr der
anwesenden Aktivmitglieder. Ausnahme
bilden Geschäfte, für welche die
Statuten eine 2/3 oder 4/5 Mehrheit
vorsehen.
Bei
Stimmengleichheit gilt das Geschäft
als abgelehnt.
Geschäfte und
Anträge, die dem VS nicht
fristgerecht und schriftlich
unterbreitet wurden, dürfen nur
behandelt werden, wenn dies 2/3 der
anwesenden Stimmberechtigten
wünschen.
6.4
Haftung
Für die
Verbindlichkeiten des Vereins haftet
ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung ist auf den
an der GV beschlossenen und
protokollierten, jährlichen
Mitgliederbeitrag beschränkt.
Art.
7
Vorstand (VS)
7.1
Zusammensetzung
Der VS besteht in der Regel
aus fünf Mitgliedern: Präsident,
Aktuar, Kassier, Turnleiter und
Beisitzer. Die Wahl erfolgt
jährlich; Wiederwahl ist möglich.
Der VS ist vom Mitgliederbeitrag
befreit.
7.2
Kompetenzen
In
dringenden Fällen ist der VS befugt,
Angelegenheiten zu erledigen, welche
in die Kompetenz der GV fallen.
Ausserdem wird dem VS eine
finanzielle Kompetenz von jährlich
Fr. 500.—eingeräumt, um über
Ausgaben ausserhalb des
Voranschlages, für dringende
Anschaffungen, usw. zu befinden.
Der VS ist jedoch verpflichtet,
anlässlich der nächsten GV über
diesbezügliche Beschlüsse zu
orientieren.
Art.
8
Revisoren
Die
GV wählt zwei Revisoren für die
Dauer eines Vereinsjahres;
Wiederwahl ist möglich.
Die
REV prüfen die Jahresrechnung. Sie
erstellen einen Kontrollbericht
zuhanden der GV.
Art.
9
Vollzugs- und Revisionsbestimmungen
9.1
Anforderungen
Eine Teil- oder Totalrevision der
Statuten des MTVH kann nur mit einer
2/3 Mehrheit der an einer GV
anwesenden Stimmberechtigten
beschlossen werden.
9.2
Totalrevision
Die GV des MTVH vom 29.01.2016
beschloss, aus dem Zürcherischen ZTV
und Schweizerischen Turnverband STV
auszutreten. Diese
Austritts-Bestätigung erfolgte mit
Schreiben ZTV vom 23.02.2016. Darin
wurde ein Anpassen der Statuten
gefordert.
Der
Verbandsaustritt bewirkt ein
Überarbeiten der ohnehin
revisionsbedürftigen
Vereins-Satzungen, weshalb heute
eine Totalrevision der bisherigen
Statuten erfolgt.
Sofern die
Statuten keine Bestimmungen
enthalten, haben die entsprechenden
Artikel des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches ZGB Gültigkeit
Art.
10.
Vereinsauflösung
10.1
Erfordernisse
Die Auflösung des MTVH kann nur
durch eine ordentliche oder
ausserordentliche GV beschlossen
werden.
Die Auflösung bedarf
der Zustimmung von 4/5 der
anwesenden Stimmberechtigten.
Auch von Gesetzes wegen kann die
Auflösung erfolgen (ZGB Art. 77 D)
oder wenn die Zahl der Mitglieder
weniger als acht
beträgt.
10.2
Vermögensverwendung
Bei einer Auflösung des
MTVH muss das Vereinsvermögen einer
turnerischen Jugend- oder
Mädchen-Riege, bei
Nichtvorhandensein einer
Jugendorganisation in der Gemeinde
Herrliberg gespendet werden.
-----
Diese Statuten treten nach ihrer
Annahme durch die GV des MTVH am
27. Januar 2017 sofort in Kraft. Sie
ersetzen vollumfänglich diejenigen
des Turnvereins Herrliberg vom 29.
Januar 1966, revidiert am 30. Januar
2004.
Herrliberg, 27. Januar 2017
Der Präsident:
Der Aktuar:
Udo Ziörjen
Kurt Götschi