Statuten des Männerturnverein Herrliberg

Statuten als Druckversion

Inhaltsverzeichnis

Art.    1     Name und Sitz

Art.    2     Zweck

Art.    3     Mitgliedschaft: Aufnahme / Austritt / Ausschluss

Art.    4     Unfall- und Haftpflichtversicherung

Art.    5     Organisation

Art.    6     Generalversammlung (GV)
         6.1  Einberufung
         6.2  Geschäfte
         6.3  Abstimmungen und Wahlen
         6.4 Haftung

Art.    7            Vorstand (VS)
         7.1  Zusammensetzung
         7.2  Kompetenzen

Art.    8            Revisoren (REV)

Art.    9            Vollzugs- und Revisionsbestimmungen
         9.1  Anforderungen
         9.2  Totalrevision

Art.   10     Vereinsauflösung
        10.1  Erfordernisse
        10.2  Vermögensverwendung




Art.1       
Name und Sitz

Der Männerturnverein Herrliberg (MTVH) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist aus dem Zürcher Turnverband ZTV und dem Schweizerischen Turnverband STV ausgetreten. Rechtsdomizil ist Herrliberg.



Art. 2       Zweck

Der MTVH bezweckt, die Gesundheit seiner Mitglieder zu fördern und zu erhalten. Geselligkeit und Kameradschaft sind zu pflegen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.



Art. 3       Mitgliedschaft
Aufnahme / Austritt / Ausschluss

Der MTVH setzt sich zusammen aus Aktiv- und Passivmitgliedern.

Als Aktivmitglieder (turnende/nichtturnende) und somit Stimmberechtigte können nur natürliche Personen aufgenommen werden.

Passiv
mitglieder sind Freunde und Gönner des MTVH; dies können natürliche sowie juristische Personen sein. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.

Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung beschlossen

Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand (VS) zu richten, der die Begehren der Generalversammlung (GV) zum Entscheid unterbreitet.

Der Austritt ist jederzeit möglich. Dieser muss dem VS schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Jahr bleibt jedoch der volle Mitgliederbeitrag geschuldet.

Ein Mitglied kann auf Antrag des VS durch Beschluss der GV ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.



Art. 4       Unfall- und Haftpflichtversicherung

Die Unfall- und Haftpflicht-Versicherung ist Sache jedes Mitglieds.



Art. 5       Organisation

Die Organe des Vereins sind:
 - Generalversammlung
 - Vorstand
 - Revisoren



Art. 6       Generalversammlung


6.1
           Einberufung

Die GV – als oberstes Organ – findet unter Leitung des Präsidenten/VS einmal pro Jahr statt, in der Regel im ersten Halbjahr.

Der VS lädt die Mitglieder mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich ein, unter Angabe der Traktanden.

Anträge der Mitglieder müssen mindestens 10 Tage vor der GV beim Präsidenten schriftlich vorliegen.

Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte, verlangen.


6.2           Geschäfte

Die GV beschliesst über:
 - Wahl der Stimmenzähler
 - Protokoll der letzten GV
 - Mutationen (Aufnahmen/Austritte/Ausschlüsse)
 -
Jahresberichte
 - Jahresprogramm
 - Jahresrechnung, Budget, Mitgliederbeiträge
 - Wahlen
 - Statutenänderungen
 - Anträge der Mitglieder und des Vorstands


6.3           Abstimmungen und Wahlen

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das Stimmenmehr der anwesenden Aktivmitglieder. Ausnahme bilden Geschäfte, für welche die Statuten eine 2/3 oder 4/5 Mehrheit vorsehen.

Bei Stimmengleichheit gilt das Geschäft als abgelehnt.

Geschäfte und Anträge, die dem VS nicht fristgerecht und schriftlich unterbreitet wurden, dürfen nur behandelt werden, wenn dies 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten wünschen.


6.4           Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung ist auf den an der GV beschlossenen und protokollierten, jährlichen Mitgliederbeitrag beschränkt.




Art. 7      
Vorstand (VS)


7.1           Zusammensetzung

Der VS besteht in der Regel aus fünf Mitgliedern: Präsident, Aktuar, Kassier, Turnleiter und Beisitzer. Die Wahl erfolgt jährlich; Wiederwahl ist möglich.

Der VS ist vom Mitgliederbeitrag befreit.


7.2           Kompetenzen

In dringenden Fällen ist der VS befugt, Angelegenheiten zu erledigen, welche in die Kompetenz der GV fallen.

Ausserdem wird dem VS eine finanzielle Kompetenz von jährlich Fr. 500.—eingeräumt, um über Ausgaben ausserhalb des Voranschlages, für dringende Anschaffungen, usw. zu befinden.

Der VS ist jedoch verpflichtet, anlässlich der nächsten GV über diesbezügliche Beschlüsse zu orientieren.




Art. 8       Revisoren

Die GV wählt zwei Revisoren für die Dauer eines Vereinsjahres; Wiederwahl ist möglich.

Die REV prüfen die Jahresrechnung. Sie erstellen einen Kontrollbericht zuhanden der GV.




Art. 9       Vollzugs- und Revisionsbestimmungen


9.1
           Anforderungen

Eine Teil- oder Totalrevision der Statuten des MTVH kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der an einer GV anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.


9.2           Totalrevision

Die GV des MTVH vom 29.01.2016 beschloss, aus dem Zürcherischen ZTV und Schweizerischen Turnverband STV auszutreten. Diese Austritts-Bestätigung erfolgte mit Schreiben ZTV vom 23.02.2016. Darin wurde ein Anpassen der Statuten gefordert.

Der Verbandsaustritt bewirkt ein Überarbeiten der ohnehin revisionsbedürftigen Vereins-Satzungen, weshalb heute eine Totalrevision der bisherigen Statuten erfolgt.

Sofern die Statuten keine Bestimmungen enthalten, haben die entsprechenden Artikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB Gültigkeit




Art. 10.    Vereinsauflösung


10.1
        Erfordernisse

Die Auflösung des MTVH kann nur durch eine ordentliche oder ausserordentliche GV beschlossen werden.

Die Auflösung bedarf der Zustimmung von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten.

Auch von Gesetzes wegen kann die Auflösung erfolgen (ZGB Art. 77 D) oder wenn die Zahl der Mitglieder weniger als acht beträgt.


10.2        Vermögensverwendung

Bei einer Auflösung des MTVH muss das Vereinsvermögen einer turnerischen Jugend- oder Mädchen-Riege, bei Nichtvorhandensein einer Jugendorganisation in der Gemeinde Herrliberg gespendet werden.

 

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Diese Statuten treten nach ihrer Annahme durch die GV des MTVH am 27. Januar 2017 sofort in Kraft. Sie ersetzen vollumfänglich diejenigen des Turnvereins Herrliberg vom 29. Januar 1966, revidiert am 30. Januar 2004.

 

Herrliberg, 27. Januar 2017

 

Der Präsident:                                                         Der Aktuar:
Udo Ziörjen                                                              Kurt Götschi

 




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